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   VerfGH Saarland, 05.12.2003 - Lv 7/03 e.A.   

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https://dejure.org/2003,24462
VerfGH Saarland, 05.12.2003 - Lv 7/03 e.A. (https://dejure.org/2003,24462)
VerfGH Saarland, Entscheidung vom 05.12.2003 - Lv 7/03 e.A. (https://dejure.org/2003,24462)
VerfGH Saarland, Entscheidung vom 05. Dezember 2003 - Lv 7/03 e.A. (https://dejure.org/2003,24462)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 18.07.2001 - 1 BvQ 23/01

    Lebenspartnerschaften

    Auszug aus VerfGH Saarland, 05.12.2003 - Lv 7/03
    Das gilt allerdings nur, wenn der in der Hauptsache gestellte Antrag nicht von vornherein offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (BVerfG NJW 2001, 2457; BVerfGE 93, 181, 186/187).
  • BVerfG, 05.07.1995 - 1 BvR 2226/94

    Rasterfahndung

    Auszug aus VerfGH Saarland, 05.12.2003 - Lv 7/03
    Das gilt allerdings nur, wenn der in der Hauptsache gestellte Antrag nicht von vornherein offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (BVerfG NJW 2001, 2457; BVerfGE 93, 181, 186/187).
  • BGH, 03.12.1987 - III ZR 261/86

    Auslegung einer vollstreckbaren Urkunde

    Auszug aus VerfGH Saarland, 05.12.2003 - Lv 7/03
    Dagegen bestehen rechtliche Bedenken (BGH NJW 1988, 707, 708 unter II 1).
  • BVerfG, 24.04.1979 - 1 BvR 787/78

    Effektiver Rechtsschutz bei der Zwangsversteigerung eines Grundstücks

    Auszug aus VerfGH Saarland, 05.12.2003 - Lv 7/03
    Ob es unter diesen Voraussetzungen dem von der Verfassung des Saarlandes gewährleisteten Eigentumsgrundrecht (Art. 18 SVerf) - das, nicht anders als Art. 14 Abs. 1 GG, von den Gerichten verlangt, bei Eingriffen in das Eigentum im Wege der Zwangsvollstreckung effektiven Rechtsschutz und eine faire Verfahrensführung zu gewähren (BVerfGE 51, 150, 156) - entspricht, der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und der Rechtslehre zu folgen, nach denen eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 775 Nr. 5 ZPO nicht erfolgt, wenn der Gläubiger die Erfüllung bestreitet, oder ob es auch gegenüber den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern jedenfalls geboten gewesen wäre, sie vor der Erteilung des Zuschlags auf die durch §§ 767, 769 Abs. 1 und 2 ZPO gewährten Möglichkeiten hinzuweisen, bedarf vertiefter verfassungsgerichtlicher Prüfung.
  • VerfGH Saarland, 27.05.2002 - Lv 2/02
    Auszug aus VerfGH Saarland, 05.12.2003 - Lv 7/03
    Vielmehr sind lediglich die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn der angegriffene Hoheitsakt außer Vollzug gesetzt, er sich aber später als verfassungsgemäß erweisen würde (VerfGH B.v. 27.5.2003 Lv 2/02 e.A. m.w.N.).
  • VerfGH Saarland, 28.10.2020 - Lv 22/20
    Vielmehr sind lediglich die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn der angegriffene Hoheitsakt außer Vollzug gesetzt, er sich später aber als verfassungsgemäß erweisen würde (SVerfGH, Beschl. v. 4.9.2007 - Lv 11/07 e.A.; Beschl. v. 5.12.2003 - Lv 7/03 e.A.; Beschl. v. 10.1.2003 - Lv 6/02 e.A.).

    Das gilt allerdings nur, wenn der in der Hauptsache gestellte Antrag nicht von vornherein offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (SVerfGH, Beschl. V. 5.12.2003 - Lv 7/03 e.A.).

  • VerfGH Saarland, 21.06.2010 - Lv 3/10

    Einstweilige Anordnung zur Aussetzung des Rauchverbots in Gaststätten im Fall des

    Vielmehr sind lediglich die Folgen, die eintreten wür- den, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbe- schwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die ent- stünden, wenn der angegriffene Hoheitsakt außer Vollzug gesetzt, er sich spä- ter aber als verfassungsgemäß erweisen würde (SVerfGH, Beschl. v. 27.3.2008, aaO; Beschl. v. 4.9.2007 - Lv 11/07 e.A.; Beschl. v. 5.12.2003 - Lv 7/03 e.A.; Beschl. v. 10.1.2003 - Lv 6/02 e.A.).

    Das gilt allerdings nur, wenn der in der Hauptsache gestellte Antrag nicht von vornherein offensichtlich unzuläs- sig oder offensichtlich unbegründet ist (SVerfGH, Beschl. v. 27.3.2008, aaO; Beschl.v. 5.12.2003 - Lv 7/03 e.A.).

  • VerfGH Saarland, 27.03.2008 - Lv 2/08

    Saarländische Wasserpfeifen

    Vielmehr sind lediglich die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn der angegriffene Hoheitsakt außer Volllzug gesetzt, er sich später aber als verfassungsgemäß erweisen würde (SVerfGH, Beschl. v. 4.9.2007 - Lv 11/07 e.A.; Beschl. v. 5.12.2003 - Lv 7/03 e.A.; Beschl. v. 10.1.2003 - Lv 6/02 e.A.).

    Das gilt allerdings nur, wenn der in der Hauptsache gestellte Antrag nicht von vornherein offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (SVerfGH, Beschl. V. 5.12.2003 - Lv 7/03 e.A.).

  • VerfGH Saarland, 27.03.2008 - Lv 3/08

    Rauchfreies Saarland

    Vielmehr sind lediglich die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn der angegriffene Hoheitsakt außer Vollzug gesetzt, er sich später aber als verfassungsgemäß erweisen würde (SVerfGH, Beschl. v. 4.9.2007 - Lv 11/07 e.A.; Beschl. v. 5.12.2003 - Lv 7/03 e.A.; Beschl. v. 10.1.2003 - Lv 6/02 e.A.).

    Das gilt allerdings nur, wenn der in der Hauptsache gestellte Antrag nicht von vornherein offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (SVerfGH, Beschl. V. 5.12.2003 - Lv 7/03 e.A.).

  • VerfGH Saarland, 08.09.2008 - Lv 9/08

    Ausschluss einer Teilnahme an einem Schullandheimaufenthalt als Mittel der

    Vielmehr sind lediglich die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn der angegriffene Hoheitsakt außer Vollzug gesetzt, er sich später aber als verfassungsgemäß erweisen würde (SVerfGH, Beschl. v. 4.9.2007 - Lv 11/07 e.A.; Beschl. v. 5.12.2003 - Lv 7/03 e.A.; Beschl. v. 10.1.2003 - Lv 6/02 e.A.).

    Das gilt allerdings nur, wenn der in der Hauptsache gestellte Antrag nicht von vornherein offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (SVerfGH, Beschl. v. 5.12.2003 - Lv 7/03 e.A.).

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